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Versicherungen: Ihr Recht auf Nachzahlung. Mehr Rechte bei Abschluß einer Kapital / Rentenversicherung und Fonds.

Lebensversicherung

Ex-Kunden verschenken Milliarden

Wer seine Lebensversicherung gekündigt und zum Dumpingpreis zurückgekauft hat, kann einen Nachschlag verlangen. Nun drohendie Ansprüche zu verfallen. Wer sich sein Geld sichern will, muss Fristen einhaltenEs geht um mehr als 3,5 Milliarden Euro. Eine solche Summe hat eigentlich niemand zu verschenken - schon gar nicht diejenigen, die in der Vergangenheit ihre Lebens- oder Rentenpolice gekündigt haben. Sie haben von ihrem Versicherer meist nicht viel mehr als ein Taschengeld dafür bekommen und könnten das Geld sicher gut gebrauchen. Doch es deutet einiges darauf hin, dass bis zum Ende des Jahres nur ein Bruchteil des Milliardenbetrages auf den richtigen Konten landet.

Zwischen sieben und zehn Millionen Kunden, die in der Vergangenheit ihrem Versicherer vorzeitig den Rücken kehrten, können von ihrer Assekuranz einen Nachschlag auf den Rückkaufswert verlangen. Die Rechtsprechung hat den Versicherungsnehmern mit einer Reihe von Urteilen in die Hände gespielt (BGH, IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 sowie Az. IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03). Dennoch haben bislang nur etwa fünf Prozent der Betroffenen ihre Rechte eingefordert.
Erneute Schlappe für Versicherer Das Gros der ehemaligen Versicherungskunden lässt das Geld auf der Straße liegen. Axel Kleinlein, Mathematiker aus Berlin kann das nur schwer nachvollziehen. Er berechnet für die Verbraucherzentralen die Kundenansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen und weiß aus Erfahrung: „Viele der Betroffenen können ihren Ex-Versicherer um vierstellige Summen
erleichtern.



Auch Fondspolicen sind geschützt

Zwar dürfen Allianz & Co noch immer ihre Abschlusskosten, insbesondere die Vermittlungsprovisionen, auf die geworbenen Kunden abwälzen. Im Fall einer Kündigung müssen sie aber zumindest einen Mindestbetrag erstatten. Und der liegt bei etwa der Hälfte der bis dahin eingezahlten Prämien.

Ob es sich bei der verkauften Police um eine klassische Kapitallebens- bzw. Rentenversicherung oder um ein fondsgebundenes Produkt handelt, ist dabei egal. „Dass so manches Versicherungsunternehmen noch immer verlauten lässt, dass Fondspolicen nicht von den neuen Regeln umfasst seien, ist nur ein Vorwand, um Zeit zu gewinnen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil eindeutig auf die Seite der Versicherungsnehmer gestellt", sagt Joachim Bluhm, Rechtsanwalt aus Hamburg. Das bedeutet: Auch wer eine fondsgebundene Versicherung abgeschlossen und gekündigt hat, kann den erhöhten Rückkaufswert verlangen und auf die Erstattung ungerechtfertigter Stornoabzüge bestehen (BGH, Az. IV ZR 321/05).

Wettlauf mit der Zeit

Kunden, die dieses Geld nicht verschenken wollen, müssen sich allerdings sputen: Der Anspruch auf einen Nachschlag verjährt innerhalb von fünf Jahren - und diese Frist beginnt, zumindest nach Ansicht der Versicherungsbranche, am 1. Januar des Jahre nach dem Ausstieg aus der Police.  

 Ob die Gerichte diese Meinung teilen, ist derzeit zwar noch offen. Verbraucher, die auf Nummer sicher gehen wollen und ihre Verträge im Jahr 2002 beendet haben, sollten aber in jedem Fall noch in diesem Jahr aktiv werden.

Um den Anspruch auf die Nachzahlung ins kommende Jahr zu retten, müssen Ex-Versicherte vor allem eines tun: Die laufende Verjährung hemmen.

Ein Wechsel in eine andere gesetzlichen Krankenkasse kann sich trotz dem 2009 bestehenden Fonds lohnen.
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Private Krankenversicherung


Neues Versicherungsrecht Rechtzeitig reagieren

Versicherungen müssen Neukunden seit Anfang des Jahres mehr Rechte zugestehen. Bestandskunden sollten dagegen ihr Glück selbst in die Hand nehmen.  Versicherung: Vor Abschluss genau rechnenSeit Anfang Januar gilt das neue Regelwerk, das Versicherungskunden im Verhältnis zu ihrer Assekuranz eine bessere Position verschafft. So haben sie einen Anspruch auf Aushändigung des Kleingedruckten, bevor sie ein verbindliches Angebot ausfüllen. Auch Kunden von Lebensversicherungen genießen mehr Vorteile.weiter

„Von wenigen Ausnahmen abgesehen gelten die neuen Regelungen nur für Verträge, die seit Januar 2008 abgeschlossen werden", klären Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz auf. Einige Versicherer haben aber angekündigt, das neue Gesetz einheitlich auf Alt- und Neuverträge anzuwenden.

Für die übrigen Bestandskunden sollen die Verbesserungen erst ab 2009 gelten. Verbraucherschützer raten, ihre Gesellschaften anzuschreiben und die laufenden Verträge auf das neue Recht umstellen zu lassen. Die Verbraucherschützer appellieren an die Gesellschaften, sich kundenfreundlich zu verhalten. Für Versicherte steht auf der Homepage www.vz-rlp.de ein Musterbrief bereit


Pflegeversicherung Für die Schwächsten nur Teilkasko

Die Reform der Pflegeversicherung steht kurz vor dem Abschluss. Einen Rundumschutz für den Ernstfall dürfen die Bürger auch in Zukunft nicht erwarten. 

 

 Die aktuelle Reform löst längst nicht alle ProblemeSie ist gerade einmal 13 Jahre alt - und doch arbeitet die Politik seit Monaten fieberhaft an einer Verjüngungskur für die gesetzliche Pflegeversicherung. Das Ergebnis nimmt langsam Gestalt an: Wenn alles nach Plan läuft, kann die Reform am 1. Juli 2008 in Kraft treten.

Für Experten ist die Novelle längst überfällig. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes wächst die Gruppe der Pflegebedürftigen im kommenden Jahrzehnt von derzeit 2,1 auf mehr als 2,8 Millionen. Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) geht davon aus, dass im Jahr 2020 rund eine Million Plätze in Pflegeheimen gebraucht werden - fast doppelt so viele wie heute vorhanden sind.

Wenn sich die Stimmungslage nicht grundlegend wandelt, werden die Senioren der Zukunft sich allerdings nur höchst ungern in fremde Obhut begeben. Noch immer hat die Altenpflege ein katastrophales Image. Der Altenpflegemonitor 2006, eine repräsentative Umfrage der Evangelischen Heimstiftung in Stuttgart, Konzept & Markt in Wiesbaden und dem Vincentz Network in Hannover, offenbart: Nur 23 Prozent der Befragten glauben, dass Pflegebedürftige in Heimen respektvoll behandelt werden. Gerade einmal 13 Prozent würden sich im Falle einer Pflegebedürftigkeit für die stationäre Pflege entscheiden. Das weiß auch die Bundesregierung. Das Resultat: Die Pflegereform protegiert eindeutig die Versorgung zu Hause.

Nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär" will sie in Zukunft mehr Alternativen zum Pflegeheim schaffen. Geplant sind wohnortnahe Pflegestützpunkte, eine Art Pflege-Berater und eine Förderung betreuter Wohnformen, in denen Pflegebedürftige gemeinsam und damit kostengünstiger pflegerische Unterstützung einkaufen können. Da Ulla Schmidt zudem mehr Geld für Pflegeleistungen aufwenden will, verkaufen Regierungsvertreter die Reform bereits als einen Quantensprung in der sozialen Pflegeversicherung.

Pflegekosten Den Fiskus beteiligen

Altenheimbewohner können auch Pflegekosten der niedrigsten Stufe steuerlich absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Versicherte sollten die staatliche Pflegeversicherung ergänzenDanach können Pflegebedürftige die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze der Stufe 0 als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen (Az. III R 39/05). In der Pflegestufe 0 müssen Betroffene die Kosten selbst tragen, sofern sie nicht Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Im aktuellen Streitfall hatte die AOK den Antrag einer 80-jährigen Heimbewohnerin auf Leistungen für eine vollstationäre Pflege abgewiesen, weil der Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen habe. Das sei jedoch Voraussetzung für die Einordnung in Pflegestufe I, argumentierte die Krankenkasse. Das Heim stellte der Frau im Jahr 1999 mehr als 12 401 Mark (6340 Euro) in Rechnung, das entsprach den pflegerischen Leistungen für die Stufe 0 mit einem Zeitaufwand unter 45 Minuten. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen zu und erklärte, das sei erst ab Stufe I möglich.

Lebensversicherung Die Steuerfallen meiden

Sparer profitieren enorm, wenn sie die Steuerregeln der diversen Vorsorgepolicen im Detail kennen

 

 Wer vorsorgt, muss an die Steuer denkenKaum einem Versicherungskunden gelingt es, das Dickicht der höchst unterschiedlichen Policenbesteuerung zu durchschauen: Welche Regeln gelten bei Kapitalauszahlung und Verrentung, was ist bei vorzeitigem Ausstieg oder wenn die Police verschenkt wird? Und wie behandelt der Fiskus eigentlich die geförderten Renten nach Riester, Rürup oder Eichel? Fragen, mit denen sich früher oder später nahezu jeder Bundesbürger beschäftigen muss. Denn die private Altersvorsorge ist ein elementarer Bestandteil der persönlichen Lebensplanung geworden. Seit Vater Staat durch gekürzte Leistungen zu mehr Eigenverantwortung zwingt, müssen Sparer mit individuellen Konzepten das drohende finanzielle Loch im Alter stopfen.

Immer noch eines der beliebtesten Produkte dafür ist und bleibt die Lebensversicherung. Statistisch gesehen, hat jeder Deutsche 1,2 solcher Policen. Schon längst handelt es sich dabei aber nicht mehr nur um ein einheitliches Standardprodukt. Der Kunde kann heute unter vielen verschiedenen und flexiblen Varianten wählen. Auswahl von Lebensversicherungen, Anzahl in Millionen (Ende 2006)

Form Anzahl in Millionen
Kapitalversicherungen 39,5
Rentenversicherung 16,66
fondsgebundene Rentenversicherung 5,37
fondsgebundene Kapitalversicherung 5,21
darunter  
Riester-Verträge 6,24
Direktversicherungen 6,02
Rürup-Verträge 0,32
Quelle: GDV  
 

Besteuerung im Wandel

Diese unterliegen aber auch jeweils eigenen Steuerregeln. Vorsorgesparer sollten daher die Renditechancen und das Risikoprofil der Produkte kennen und außerdem wissen, wie der Fiskus später auf die Erträge zugreift. Dabei wurde die Besteuerung im Jahr 2005 grundlegend geändert, laufend kommen neue Bestimmungen hinzu, und die Die geltende Abgeltungsteuer ab 2009 tut ihr übriges. Sie könnte zu einem neuen Absatzschub der Policen führen, denn sie trifft einige konkurrierende Vorsorgeprodukte hart, tangiert Lebensversicherungen aber nur wenig.

Lebens-/Rentenversicherung - die klassischen Vorsorgeprodukte

Seit dem 1. Januar 2005 ist mit dem Alterseinkünftegesetz auch die Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen völlig neu geregelt. Dennoch gelten für Policen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, die alten steuerlichen Vorschriften weiter. Es ist also grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Versicherungsvertrag vor 2005 (Altverträge) oder ab 2005 (Neuverträge) zustande kam. Genau so grundsätzlich ist zu differenzieren, ob die Versicherungsleistung als einmalige Kapitalauszahlung erfolgt oder eine lebenslange Rentenzahlung gewährt wird.

Dabei gelten die folgenden Bestimmungen übrigens genauso für klassische Policen, die mit Garantiezins und Überschüssen kalkulieren wie für fondsgebundene Versicherungen, bei denen die Kundengelder in Investmentfonds investiert werden. Auch für ausländische Anbieter, die ihre Policen in Deutschland vertreiben, sind grundsätzlich diese Steuerregeln anzuwenden.

Allen Fällen gemeinsam ist zudem, dass in der Ansparphase keinerlei Steuern anfallen, sondern der Fiskus erst bei Auszahlung zugreift.

Änderung der Steuerregeln

Ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen werden anders besteuert als zuvor unterschriebene Policen, für die aber die alten Regeln weiter gelten:

Auszahlung Lebensversicherung Bis 2004 Ab 2005
  Bedingungen: Laufzeit: mindestens 12 Jahre und Beiträge: mindestens 5 Jahre sowie Todesfallschutz: mindestens 60 Prozent der Beitragssumme = steuerfrei; ist eine der drei Bedingungen nicht erfüllt = voll steuerpflichtig Bedingungen: Laufzeit: mindestens 12 Jahre und Auszahlung: nach dem 60. Lebensjahr = 50 Prozent steuerpflichtig**; ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt =voll steuerpflichtig
Auszahlung Rentenversicherung Kapitalleistung: bei Laufzeit mindestens 12 Jahre, Beiträge mindestens 5 Jahre = steuerfrei, sonst: voll steuerpflichtig* Kapitalleistung: bei Laufzeit mindestens 12 Jahre, Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr =50 Prozent steuerpflichtig**,sonst: voll steuerpflichtig**
  Rentenzahlung: Ertragsanteil (abhängig vom Alter bei Rentenbeginn) = steuerpflichtig Rentenzahlung: Ertragsanteil (abhängig vom Alter bei Rentenbeginn) = steuerpflichtig
*steuerpflichtiger Ertrag **Unterschiedsbetrag, d. h. Auszahlung abzüglich der bis dahin gezahlten Beiträge

Lebensversicherung

Kapitalauszahlung

Die folgenden Regeln gelten sowohl für Kapitallebensversicherungen als auch für Rentenversicherungen, bei denen die Einmalauszahlung gewählt wird.

Altverträge:

Bis Ende 2004 abgeschlossene Lebensversicherungen können vor allem mit nach wie vor steuerfreien Auszahlungen punkten. Dafür müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein: So sind mindestens fünf Jahre Beiträge zu zahlen, der Vertrag muss mindestens zwölf Jahre laufen, und für ab 1. April 1996 geschlossene Verträge ist zudem ein Todesfallschutz von mindestens 60 Prozent der Beitragssumme erforderlich. Außerdem darf die Police nicht steuerschädlich für bestimmte Finanzierungszwecke eingesetzt sein. Im Regelfall wurden die Bedingungen eingehalten, und die Kapitalauszahlung ist daher steuerfrei; ist eine Bedingung aber nicht erfüllt, muss der (kompliziert zu errechnende) Policengewinn mit dem persönlichen Steuersatz des Kunden voll versteuert werden.

Neuverträge:

Die Steuerfreiheit der Kapitalauszahlungen wurde abgeschafft. Der Ertrag ist stets mit dem persönlichen Steuersatz abgabenpflichtig und lässt sich einfach durch die Auszahlung minus der insgesamt bezahlten Beiträge errechnen. In bestimmten Fällen bleibt die Police aber begünstigt: Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und erhält der Kunde die Leistung erst nach seinem vollendeten 60. Lebensjahr, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig. Sind die Bedingungen nicht eingehalten, verlangt der Fiskus dagegen vom vollen Gewinn seinen Anteil.

Beispiel für Kapitalauszahlung

Für eine ab 2005 abgeschlossene Lebensversicherung mit langer Laufzeit ergibt sich also bei der Kapitalauszahlung:

Einmalauszahlung Auszahlung vor 60 (Beträge in Euro) Auszahlung ab 60 (Beträge in Euro)
Vermögen nach 30 Jahren 120 000  120 000 
davon gezahlte Beiträge 36 000  36 000 
steuerpflichtige Auszahlung 84 000  42 000 
Steuern (25/30 Prozent) 21 000  12 600 
Auszahlung netto 99 000 107 400
     
 

Abgeltungsteuer:

Die ab 2009 eingeführte Abgeltungsteuer berührt die Lebensversicherungen zwar kaum, führt aber dennoch vereinzelt zu kleinen Änderungen. Begünstigte Altverträge bleiben steuerfrei. Aber steuerschädliche Altverträge werden bei Auszahlung ab 2009 nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz belastet, sondern mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Ähnlich ist es auch bei Neuverträgen: Für begünstigte Neuverträge, die also nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, bleibt alles beim Alten. Das heißt, der persönliche Steuersatz zählt. Bei den voll steuerpflichtigen Neuverträgen wird dagegen künftig der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent fällig. Der Beispielfall auf Seite 60 zeigt, wie sich das auswirkt: Bei einer Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr greift auf den vollen Ertrag ab 2009 der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

Beim zu 50 Prozent begünstigten Vertrag ist dagegen auch ab 2009 der individuelle Steuersatz entscheidend, der im Beispiel mit 30 Prozent unterstellt wurde. Achtung: Das Versicherungsunternehmen muss bei der Auszahlung immer erst mal die Abgeltungsteuer vom vollen Ertrag abziehen. Bei den nicht begünstigten Neuverträgen ist der Fall damit erledigt. Wer aber einen begünstigten Neuvertrag hat, muss sich die zu viel bezahlte Steuer so mühsam über seine Einkommensteuererklärung zurückholen.

Rente mit 67: Ab 2012 wird das gesetzliche Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die private Vorsorge. So steigt das Mindestalter bei begünstigten Policen für ab 2012 neu geschlossene Verträge von 60 auf 62 Jahre.

Rentenzahlung

Wird bei Rentenversicherungen die Auszahlung der Versicherungsleistung dagegen in Form einer lebenslangen Rente gewählt, gelten völlig andere Regeln. Dies will der Gesetzgeber besonders unterstützen und hat einen günstigen Ertragsanteil definiert, der sich nach dem Alter des Versicherten bei der erstmaligen Rentenzahlung richtet. Er beträgt beispielsweise im Alter von 60 Jahren 22 Prozent oder bei 65 Jahren 18 Prozent. Die so einmal festgestellte Höhe des Ertragsanteils bleibt dann auch für alle weiteren Rentenzahlungen gleich. Nur auf diesen geringen Ertragsanteil ist die Steuer zu berechnen - und zwar mit dem persönlichen Steuersatz des Kunden.

Ertragsanteil der Rente

Für die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils kommt es auf das Alter des Versicherten zu Rentenbeginn an.

Alter bei Rentenbeginn 55  57  60  61  62  63  64  65  66  67  68 
Ertragsanteil in Prozent 26  24  22  22  21  20  19  18  18  17  16 
Quelle: Einkommensteuergesetz                      
 

Beispiel für Rentenzahlung

Der bei Rentenbeginn 60-Jährige muss 22 Prozent versteuern, bei Start mit 65 Jahren sind es nur 18 Prozent.

Rentenzahlung Rentenbeginn mit 60 (Beträge in Euro) Rentenbeginn mit 65 (Beträge in Euro)
Jahresrente brutto 7200 7200
Ertragsanteil (22/18 Prozent) 1584 1296
Steuern (30 Prozent) 475 389
Jahresrente netto 6725 6811
   

Besonderheiten

Vertragsänderungen:

Viele Lebensversicherungen werden während der Laufzeit verändert. Sei es, dass der Kunde etwa die Beiträge erhöht, Zuzahlungen leistet oder die Laufzeit verlängert. Steuerlich entscheidend ist, ob dadurch nur der alte Vertrag angepasst wird, was keine Folgen hat. Oder ob der alte Vertrag zwar weiter bestehen bleibt, aber die Änderungen als neuer Vertrag gewertet werden. Folge: Für die Veränderung gelten die dann aktuellen Regeln. Vereinfacht gesagt ist es dabei grundsätzlich so, dass bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Anpassungen wie etwa die Dynamisierung des Beitrags unschädlich sind, nachträglich vereinbarte Änderungen aber zur Einstufung als neuer Vertrag führen.

Teilleistungen:

Wird bereits in der Ansparphase ein Teil der Summe ausgezahlt, ist jede Teilleistung separat zu betrachten. Dabei sind die Beiträge jeweils nur anteilig abzuziehen, und es ist zu prüfen, ob die Regeln für eine Begünstigung greifen.

Beispiel für Teilauszahlungen

Jede Teilleistung ist steuerlich separat zu betrachten, wobei die anteilig gezahlten Beiträge kompliziert zu ermitteln sind. Im Beispiel: Vertrag ab 2005; 20 Jahre Laufzeit; nach 10 Jahren Teilauszahlung von 5000 Euro, geleistete Beiträge bis dahin 10 000, Zeitwert der Versicherung dann 15 000; Restzahlung nach 20 Jahren, Beiträge insgesamt 20 000:

Teilauszahlung 5000 Euro im Alter von 55 Jahren Beträge in Euro
Versicherungsleistung 5000 
davon anteilige Beiträge (5000 x 10 000 / 15 000) 3333,33 
steuerpflichtiger Ertrag (in voller Höhe) 1666,67 
   
Restauszahlung 25 000 Euro im Alter von 65  
Versicherungsleistung 25 000 
davon anteilige Restbeiträge (20 000-3333,33) 16 666,67 
Ertrag netto 8333,33 
steuerpflichtiger Ertrag (nur 50 Prozent anzusetzen) 4166,67 
Quelle: Axer Partnerschaft  
 

Abgekürzte Leibrente: Werden die Renten nicht lebenslang gezahlt, gilt nicht der günstige Ertragsanteil, sondern jede Zahlung ist eine Teilleistung.

Verbundene Leben: Die
Kapitalversicherung auf verbundene Leben zahlt an mehrere Kunden, bei denen jeweils separat zu prüfen ist, ob ein Steuervorteil in Betracht kommt (s. Beispiel rechts unten).

Beispiel für Policen auf verbundene Leben

Bei jeder versicherten Person ist einzeln zu prüfen, welche Steuerregeln für die anteilige Auszahlung gelten. Im Beispiel: Versicherte Personen einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben sind zwei Ehegatten, Laufzeit 20 Jahre, Erlebensfallleistung 30 000 Euro, geleistete Beiträge 20 000; bei Auszahlung ist Ehemann 62, Ehefrau 58 Jahre alt.

Kapitalzahlung auf verbundene Leben  
Versicherungsleistung 30 000 
davon gezahlte Beiträge 20 000 
gemeinsamer Ertrag 10 000 
davon entfällt die Hälfte auf den Ehemann 5000 
dessen steuerpflichtiger Ertrag (nur 50 Prozent, da 62 Jahre alt) 2500 
die Hälfte des Ertrags entfällt auf die Ehefrau 5000 
deren steuerpflichtiger Ertrag (volle Höhe, da 58 Jahre alt) 5000 
Quelle: Axer Partnerschaft

Kündigung/Verkauf - Differenzierung bei vorzeitigem Ausstieg

Will oder muss der Kunde schon vor Vertragsablauf seine Police wieder loswerden, kann er diese kündigen und die Versicherung zahlt ihm den Rückkaufswert aus. Mehr Geld erhält er in aller Regel aber beim Verkauf seiner Police an einen professionellen Aufkäufer. In beiden Fällen ist bezüglich der Steuerpflicht wieder sehr genau zu unterscheiden, wobei die Abgeltungsteuer ab 2009 zahlreiche diffizile Änderungen bringt:

Verkauf bis Ende 2008: Der Verkauf der Police bleibt generell steuerfrei. Das gilt sowohl für Altverträge mit Vertragsschluss vor 2005 als auch für alle Neuverträge ab 2005.

Kündigung bis Ende 2008:
Der Rückkauf der Lebensversicherung ist bei Altverträgen nur steuerfrei, wenn der Vertrag zuvor bereits zwölf Jahre gelaufen ist. Sonst sind die Erträge voll steuerpflichtig. Bei Neuverträgen ab 2005 ist der Gewinn stets voll steuerpflichtig.

Verkauf ab 2009:
Mit der Abgeltungsteuer wird der Verkauf von Policen generell und in voller Höhe steuerpflichtig - bei Alt- (vor 2005) und allen Neuverträgen (ab 2005). Es gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Nur noch Altverträge, die bereits eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren hinter sich haben, bleiben steuerfrei.

Kündigung ab 2009:
Altverträge mit der zwölfjährigen Mindestlaufzeit bleiben auch beim Rückkauf steuerfrei. Sonstige Alt- und Neuverträge werden mit dem Abgeltungsteuersatz in voller Höhe belastet. Eine Ausnahme gilt für Neuverträge, die bei Rückgabe schon zwölf Jahre laufen und bei denen der Kunde älter als 60 Jahre ist. Dann ist nur die Hälfte des Gewinns steuerpflichtig zum persönlichen Steuersatz.

Beispiel für einen Neuvertrag ab 2005

Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer 2009 lohnt sich trotz ungünstiger Steuerregeln der Verkauf meist, da höhere Zahlungen geboten werden. Im Beispiel: Vertragsschluss 2005, Kündigung oder Verkauf 2019, da läuft die Police schon 12 Jahre, und der Kunde ist bereits 60 Jahre alt, der Rückkaufswert der Versicherung beträgt 10 000 Euro, der Aufkäufer zahlt 11 000. Bei Verkauf wird der Abgeltungsteuersatz auf den Gewinn fällig. Bei Kündigung wird zunächst die Abgeltungsteuer voll einbehalten. Über seine Steuererklärung wird der Kunde aber individuell veranlagt, da die Voraussetzungen für die Begünstigung vorliegen.

  Kündigung (Beträge in Euro) Verkauf (Beträge in Euro)
Auszahlung brutto 10 000 11 000 
eingezahlte Beiträge 8000  8000 
Gewinn 2000 3000
Abgeltungsteuer (25 Prozent) voll einbehalten 500 -
Auszahlung 9 500 11 000
in Einkommensteuererklärung anzugeben 1 000 3 000
individuelle Einkommensteuer (z. B. 35 Prozent) 350  
Anrechnung der einbehaltenen Steuer +500  
Einkommensteuer mit 25 Prozent Abgeltungsteuersatz   750
Nettoerlös 9 650 10 250
   

Erbfall/Schenkung - Vermögen an die Angehörigen übertragen

Zahlt die Assekuranz die im Todesfall vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen aus, sind diese Leistungen stets steuerfrei.

Die Lebensversicherung kann jedoch auch bereits zu Lebzeiten verschenkt werden. Geschieht dies noch während der Laufzeit der Police, profitiert der Beschenkte sogar von Steuervorteilen. Denn in der Regel braucht er lediglich zwei Drittel der bislang eingezahlten Beiträge oder den Rückkaufswert der Police zu versteuern - je nachdem, was für ihn günstiger ist. Nur darauf muss er dann nach Abzug seiner persönlichen Freibeträge die Schenkungsteuer zahlen. Je höher das so im Versicherungsmantel übertragene Vermögen und je geringer der Freibetrag des Beschenkten ist, desto attraktiver ist dieses Modell. Wird die Police dagegen erst nach Ende der Laufzeit verschenkt, greift der Fiskus auf die volle Summe zu (s. Rechnung). Für den Beschenkten gelten dann bei der Kapitalauszahlung die gleichen Regeln wie beim ursprünglichen Policeninhaber.

Reform:
Wer davon profitieren will, muss sich jedoch beeilen. Mit der Erbschaftsteuerreform will die Regierung die günstige 2-Drittel- Bewertung kippen und künftig nur noch den vollen Rückkaufswert bei der steuerlichen Bewertung akzeptieren. Das gilt, sobald die Reform in Kraft tritt, angepeilt ist dafür Mitte 2008.

Pfiffige Schenkung

Schenkt die Großmutter ihrem Enkel die Versicherung noch während der Laufzeit, spart sie ihm durch die günstige 2/3-Bewertung kräftig Steuern (untere Tabelle). Würde sie die Police erst nach Vertragsablauf abgeben, wäre die Summe voll steuerpflichtig (oben).

Schenkung der Police nach Ende der Laufzeit  
Wert 250 000 Euro
Freibetrag für Enkel 51 200 Euro
Bemessungsgrundlage 198 800 Euro
fällige Steuer (Steuerklasse I: 11 Prozent) 21 868 Euro
   
Schenkung der Police vor Ende der Laufzeit  
bisher gezahlte Beiträge 150 000 Euro
davon zwei Drittel 100 000 Euro
./. Freibetrag für Enkel 51 200 Euro
Bemessungsgrundlage 48 800 Euro
fällige Steuer (Steuerklasse I: 7 Prozent) 3 416 Euro
 

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