Versicherungen: Ihr Recht auf Nachzahlung. Mehr Rechte bei Abschluß einer Kapital / Rentenversicherung und Fonds. |
LebensversicherungEx-Kunden verschenken MilliardenWer seine Lebensversicherung gekündigt und zum Dumpingpreis zurückgekauft hat, kann einen Nachschlag verlangen. Nun drohendie Ansprüche zu verfallen. Wer sich sein Geld sichern will, muss Fristen einhaltenEs geht um mehr als 3,5 Milliarden Euro. Eine solche Summe hat eigentlich niemand zu verschenken - schon gar nicht diejenigen, die in der Vergangenheit ihre Lebens- oder Rentenpolice gekündigt haben. Sie haben von ihrem Versicherer meist nicht viel mehr als ein Taschengeld dafür bekommen und könnten das Geld sicher gut gebrauchen. Doch es deutet einiges darauf hin, dass bis zum Ende des Jahres nur ein Bruchteil des Milliardenbetrages auf den richtigen Konten landet.
Ob die Gerichte diese Meinung teilen, ist derzeit zwar noch offen. Verbraucher, die auf Nummer sicher gehen wollen und ihre Verträge im Jahr 2002 beendet haben, sollten aber in jedem Fall noch in diesem Jahr aktiv werden.
Ein Wechsel in eine andere gesetzlichen Krankenkasse kann sich trotz dem 2009 bestehenden Fonds lohnen.
|
| Form | Anzahl in Millionen |
| Kapitalversicherungen | 39,5 |
| Rentenversicherung | 16,66 |
| fondsgebundene Rentenversicherung | 5,37 |
| fondsgebundene Kapitalversicherung | 5,21 |
| darunter | |
| Riester-Verträge | 6,24 |
| Direktversicherungen | 6,02 |
| Rürup-Verträge | 0,32 |
| Quelle: GDV | |
Besteuerung im Wandel
Diese unterliegen aber auch jeweils eigenen Steuerregeln. Vorsorgesparer sollten daher die Renditechancen und das Risikoprofil der Produkte kennen und außerdem wissen, wie der Fiskus später auf die Erträge zugreift. Dabei wurde die Besteuerung im Jahr 2005 grundlegend geändert, laufend kommen neue Bestimmungen hinzu, und die Die geltende Abgeltungsteuer ab 2009 tut ihr übriges. Sie könnte zu einem neuen Absatzschub der Policen führen, denn sie trifft einige konkurrierende Vorsorgeprodukte hart, tangiert Lebensversicherungen aber nur wenig.
Lebens-/Rentenversicherung - die klassischen Vorsorgeprodukte
Seit dem 1. Januar 2005 ist mit dem Alterseinkünftegesetz auch die Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen völlig neu geregelt. Dennoch gelten für Policen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, die alten steuerlichen Vorschriften weiter. Es ist also grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Versicherungsvertrag vor 2005 (Altverträge) oder ab 2005 (Neuverträge) zustande kam. Genau so grundsätzlich ist zu differenzieren, ob die Versicherungsleistung als einmalige Kapitalauszahlung erfolgt oder eine lebenslange Rentenzahlung gewährt wird.
Dabei gelten die folgenden Bestimmungen übrigens genauso für klassische Policen, die mit Garantiezins und Überschüssen kalkulieren wie für fondsgebundene Versicherungen, bei denen die Kundengelder in Investmentfonds investiert werden. Auch für ausländische Anbieter, die ihre Policen in Deutschland vertreiben, sind grundsätzlich diese Steuerregeln anzuwenden.
Allen Fällen gemeinsam ist zudem, dass in der Ansparphase keinerlei Steuern anfallen, sondern der Fiskus erst bei Auszahlung zugreift.
Änderung der Steuerregeln
Ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen werden anders besteuert als zuvor unterschriebene Policen, für die aber die alten Regeln weiter gelten:
| Auszahlung Lebensversicherung | Bis 2004 | Ab 2005 |
| Bedingungen: Laufzeit: mindestens 12 Jahre und Beiträge: mindestens 5 Jahre sowie Todesfallschutz: mindestens 60 Prozent der Beitragssumme = steuerfrei; ist eine der drei Bedingungen nicht erfüllt = voll steuerpflichtig | Bedingungen: Laufzeit: mindestens 12 Jahre und Auszahlung: nach dem 60. Lebensjahr = 50 Prozent steuerpflichtig**; ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt =voll steuerpflichtig | |
| Auszahlung Rentenversicherung | Kapitalleistung: bei Laufzeit mindestens 12 Jahre, Beiträge mindestens 5 Jahre = steuerfrei, sonst: voll steuerpflichtig* | Kapitalleistung: bei Laufzeit mindestens 12 Jahre, Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr =50 Prozent steuerpflichtig**,sonst: voll steuerpflichtig** |
| Rentenzahlung: Ertragsanteil (abhängig vom Alter bei Rentenbeginn) = steuerpflichtig | Rentenzahlung: Ertragsanteil (abhängig vom Alter bei Rentenbeginn) = steuerpflichtig | |
| *steuerpflichtiger Ertrag | **Unterschiedsbetrag, d. h. Auszahlung abzüglich der bis dahin gezahlten Beiträge |
Lebensversicherung
Kapitalauszahlung
Die folgenden Regeln gelten sowohl für Kapitallebensversicherungen als auch für Rentenversicherungen, bei denen die Einmalauszahlung gewählt wird.
Altverträge:
Bis Ende 2004 abgeschlossene Lebensversicherungen können vor allem mit nach wie vor steuerfreien Auszahlungen punkten. Dafür müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein: So sind mindestens fünf Jahre Beiträge zu zahlen, der Vertrag muss mindestens zwölf Jahre laufen, und für ab 1. April 1996 geschlossene Verträge ist zudem ein Todesfallschutz von mindestens 60 Prozent der Beitragssumme erforderlich. Außerdem darf die Police nicht steuerschädlich für bestimmte Finanzierungszwecke eingesetzt sein. Im Regelfall wurden die Bedingungen eingehalten, und die Kapitalauszahlung ist daher steuerfrei; ist eine Bedingung aber nicht erfüllt, muss der (kompliziert zu errechnende) Policengewinn mit dem persönlichen Steuersatz des Kunden voll versteuert werden.
Neuverträge:
Die Steuerfreiheit der Kapitalauszahlungen wurde abgeschafft. Der Ertrag ist stets mit dem persönlichen Steuersatz abgabenpflichtig und lässt sich einfach durch die Auszahlung minus der insgesamt bezahlten Beiträge errechnen. In bestimmten Fällen bleibt die Police aber begünstigt: Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und erhält der Kunde die Leistung erst nach seinem vollendeten 60. Lebensjahr, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig. Sind die Bedingungen nicht eingehalten, verlangt der Fiskus dagegen vom vollen Gewinn seinen Anteil.
Beispiel für Kapitalauszahlung
Für eine ab 2005 abgeschlossene Lebensversicherung mit langer Laufzeit ergibt sich also bei der Kapitalauszahlung:
| Einmalauszahlung | Auszahlung vor 60 (Beträge in Euro) | Auszahlung ab 60 (Beträge in Euro) |
| Vermögen nach 30 Jahren | 120 000 | 120 000 |
| davon gezahlte Beiträge | 36 000 | 36 000 |
| steuerpflichtige Auszahlung | 84 000 | 42 000 |
| Steuern (25/30 Prozent) | 21 000 | 12 600 |
| Auszahlung netto | 99 000 | 107 400 |
Abgeltungsteuer:
Die ab 2009 eingeführte Abgeltungsteuer berührt die Lebensversicherungen zwar kaum, führt aber dennoch vereinzelt zu kleinen Änderungen. Begünstigte Altverträge bleiben steuerfrei. Aber steuerschädliche Altverträge werden bei Auszahlung ab 2009 nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz belastet, sondern mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Ähnlich ist es auch bei Neuverträgen: Für begünstigte Neuverträge, die also nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, bleibt alles beim Alten. Das heißt, der persönliche Steuersatz zählt. Bei den voll steuerpflichtigen Neuverträgen wird dagegen künftig der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent fällig. Der Beispielfall auf Seite 60 zeigt, wie sich das auswirkt: Bei einer Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr greift auf den vollen Ertrag ab 2009 der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.
Beim zu 50 Prozent begünstigten Vertrag ist dagegen auch ab 2009 der individuelle Steuersatz entscheidend, der im Beispiel mit 30 Prozent unterstellt wurde. Achtung: Das Versicherungsunternehmen muss bei der Auszahlung immer erst mal die Abgeltungsteuer vom vollen Ertrag abziehen. Bei den nicht begünstigten Neuverträgen ist der Fall damit erledigt. Wer aber einen begünstigten Neuvertrag hat, muss sich die zu viel bezahlte Steuer so mühsam über seine Einkommensteuererklärung zurückholen.
Rente mit 67: Ab 2012 wird das gesetzliche Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die private Vorsorge. So steigt das Mindestalter bei begünstigten Policen für ab 2012 neu geschlossene Verträge von 60 auf 62 Jahre.
Rentenzahlung
Wird bei Rentenversicherungen die Auszahlung der Versicherungsleistung dagegen in Form einer lebenslangen Rente gewählt, gelten völlig andere Regeln. Dies will der Gesetzgeber besonders unterstützen und hat einen günstigen Ertragsanteil definiert, der sich nach dem Alter des Versicherten bei der erstmaligen Rentenzahlung richtet. Er beträgt beispielsweise im Alter von 60 Jahren 22 Prozent oder bei 65 Jahren 18 Prozent. Die so einmal festgestellte Höhe des Ertragsanteils bleibt dann auch für alle weiteren Rentenzahlungen gleich. Nur auf diesen geringen Ertragsanteil ist die Steuer zu berechnen - und zwar mit dem persönlichen Steuersatz des Kunden.
Ertragsanteil der Rente
Für die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils kommt es auf das Alter des Versicherten zu Rentenbeginn an.
| Alter bei Rentenbeginn | 55 | 57 | 60 | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 | 66 | 67 | 68 |
| Ertragsanteil in Prozent | 26 | 24 | 22 | 22 | 21 | 20 | 19 | 18 | 18 | 17 | 16 |
| Quelle: Einkommensteuergesetz | |||||||||||
Beispiel für Rentenzahlung
Der bei Rentenbeginn 60-Jährige muss 22 Prozent versteuern, bei Start mit 65 Jahren sind es nur 18 Prozent.
| Rentenzahlung | Rentenbeginn mit 60 (Beträge in Euro) | Rentenbeginn mit 65 (Beträge in Euro) |
| Jahresrente brutto | 7200 | 7200 |
| Ertragsanteil (22/18 Prozent) | 1584 | 1296 |
| Steuern (30 Prozent) | 475 | 389 |
| Jahresrente netto | 6725 | 6811 |
Besonderheiten
Vertragsänderungen:
Viele Lebensversicherungen werden während der Laufzeit verändert. Sei es, dass der Kunde etwa die Beiträge erhöht, Zuzahlungen leistet oder die Laufzeit verlängert. Steuerlich entscheidend ist, ob dadurch nur der alte Vertrag angepasst wird, was keine Folgen hat. Oder ob der alte Vertrag zwar weiter bestehen bleibt, aber die Änderungen als neuer Vertrag gewertet werden. Folge: Für die Veränderung gelten die dann aktuellen Regeln. Vereinfacht gesagt ist es dabei grundsätzlich so, dass bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Anpassungen wie etwa die Dynamisierung des Beitrags unschädlich sind, nachträglich vereinbarte Änderungen aber zur Einstufung als neuer Vertrag führen.
Teilleistungen:
Wird bereits in der Ansparphase ein Teil der Summe ausgezahlt, ist jede Teilleistung separat zu betrachten. Dabei sind die Beiträge jeweils nur anteilig abzuziehen, und es ist zu prüfen, ob die Regeln für eine Begünstigung greifen.
Beispiel für Teilauszahlungen
Jede Teilleistung ist steuerlich separat zu betrachten, wobei die anteilig gezahlten Beiträge kompliziert zu ermitteln sind. Im Beispiel: Vertrag ab 2005; 20 Jahre Laufzeit; nach 10 Jahren Teilauszahlung von 5000 Euro, geleistete Beiträge bis dahin 10 000, Zeitwert der Versicherung dann 15 000; Restzahlung nach 20 Jahren, Beiträge insgesamt 20 000:
| Teilauszahlung 5000 Euro im Alter von 55 Jahren | Beträge in Euro |
| Versicherungsleistung | 5000 |
| davon anteilige Beiträge (5000 x 10 000 / 15 000) | 3333,33 |
| steuerpflichtiger Ertrag (in voller Höhe) | 1666,67 |
| Restauszahlung 25 000 Euro im Alter von 65 | |
| Versicherungsleistung | 25 000 |
| davon anteilige Restbeiträge (20 000-3333,33) | 16 666,67 |
| Ertrag netto | 8333,33 |
| steuerpflichtiger Ertrag (nur 50 Prozent anzusetzen) | 4166,67 |
| Quelle: Axer Partnerschaft | |
Abgekürzte Leibrente: Werden die Renten nicht lebenslang gezahlt, gilt nicht der günstige Ertragsanteil, sondern jede Zahlung ist eine Teilleistung.
Verbundene Leben: Die Kapitalversicherung auf verbundene Leben zahlt an mehrere Kunden, bei denen jeweils separat zu prüfen ist, ob ein Steuervorteil in Betracht kommt (s. Beispiel rechts unten).
Beispiel für Policen auf verbundene Leben
Bei jeder versicherten Person ist einzeln zu prüfen, welche Steuerregeln für die anteilige Auszahlung gelten. Im Beispiel: Versicherte Personen einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben sind zwei Ehegatten, Laufzeit 20 Jahre, Erlebensfallleistung 30 000 Euro, geleistete Beiträge 20 000; bei Auszahlung ist Ehemann 62, Ehefrau 58 Jahre alt.
| Kapitalzahlung auf verbundene Leben | |
| Versicherungsleistung | 30 000 |
| davon gezahlte Beiträge | 20 000 |
| gemeinsamer Ertrag | 10 000 |
| davon entfällt die Hälfte auf den Ehemann | 5000 |
| dessen steuerpflichtiger Ertrag (nur 50 Prozent, da 62 Jahre alt) | 2500 |
| die Hälfte des Ertrags entfällt auf die Ehefrau | 5000 |
| deren steuerpflichtiger Ertrag (volle Höhe, da 58 Jahre alt) | 5000 |
| Quelle: Axer Partnerschaft |
Kündigung/Verkauf - Differenzierung bei vorzeitigem Ausstieg
Will oder muss der Kunde schon vor Vertragsablauf seine Police wieder loswerden, kann er diese kündigen und die Versicherung zahlt ihm den Rückkaufswert aus. Mehr Geld erhält er in aller Regel aber beim Verkauf seiner Police an einen professionellen Aufkäufer. In beiden Fällen ist bezüglich der Steuerpflicht wieder sehr genau zu unterscheiden, wobei die Abgeltungsteuer ab 2009 zahlreiche diffizile Änderungen bringt:
Verkauf bis Ende 2008: Der Verkauf der Police bleibt generell steuerfrei. Das gilt sowohl für Altverträge mit Vertragsschluss vor 2005 als auch für alle Neuverträge ab 2005.
Kündigung bis Ende 2008: Der Rückkauf der Lebensversicherung ist bei Altverträgen nur steuerfrei, wenn der Vertrag zuvor bereits zwölf Jahre gelaufen ist. Sonst sind die Erträge voll steuerpflichtig. Bei Neuverträgen ab 2005 ist der Gewinn stets voll steuerpflichtig.
Verkauf ab 2009: Mit der Abgeltungsteuer wird der Verkauf von Policen generell und in voller Höhe steuerpflichtig - bei Alt- (vor 2005) und allen Neuverträgen (ab 2005). Es gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Nur noch Altverträge, die bereits eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren hinter sich haben, bleiben steuerfrei.
Kündigung ab 2009: Altverträge mit der zwölfjährigen Mindestlaufzeit bleiben auch beim Rückkauf steuerfrei. Sonstige Alt- und Neuverträge werden mit dem Abgeltungsteuersatz in voller Höhe belastet. Eine Ausnahme gilt für Neuverträge, die bei Rückgabe schon zwölf Jahre laufen und bei denen der Kunde älter als 60 Jahre ist. Dann ist nur die Hälfte des Gewinns steuerpflichtig zum persönlichen Steuersatz.
Beispiel für einen Neuvertrag ab 2005
Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer 2009 lohnt sich trotz ungünstiger Steuerregeln der Verkauf meist, da höhere Zahlungen geboten werden. Im Beispiel: Vertragsschluss 2005, Kündigung oder Verkauf 2019, da läuft die Police schon 12 Jahre, und der Kunde ist bereits 60 Jahre alt, der Rückkaufswert der Versicherung beträgt 10 000 Euro, der Aufkäufer zahlt 11 000. Bei Verkauf wird der Abgeltungsteuersatz auf den Gewinn fällig. Bei Kündigung wird zunächst die Abgeltungsteuer voll einbehalten. Über seine Steuererklärung wird der Kunde aber individuell veranlagt, da die Voraussetzungen für die Begünstigung vorliegen.
| Kündigung (Beträge in Euro) | Verkauf (Beträge in Euro) | |
| Auszahlung brutto | 10 000 | 11 000 |
| eingezahlte Beiträge | 8000 | 8000 |
| Gewinn | 2000 | 3000 |
| Abgeltungsteuer (25 Prozent) voll einbehalten | 500 | - |
| Auszahlung | 9 500 | 11 000 |
| in Einkommensteuererklärung anzugeben | 1 000 | 3 000 |
| individuelle Einkommensteuer (z. B. 35 Prozent) | 350 | |
| Anrechnung der einbehaltenen Steuer | +500 | |
| Einkommensteuer mit 25 Prozent Abgeltungsteuersatz | 750 | |
| Nettoerlös | 9 650 | 10 250 |
Erbfall/Schenkung - Vermögen an die Angehörigen übertragen
Zahlt die Assekuranz die im Todesfall vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen aus, sind diese Leistungen stets steuerfrei.
Die Lebensversicherung kann jedoch auch bereits zu Lebzeiten verschenkt werden. Geschieht dies noch während der Laufzeit der Police, profitiert der Beschenkte sogar von Steuervorteilen. Denn in der Regel braucht er lediglich zwei Drittel der bislang eingezahlten Beiträge oder den Rückkaufswert der Police zu versteuern - je nachdem, was für ihn günstiger ist. Nur darauf muss er dann nach Abzug seiner persönlichen Freibeträge die Schenkungsteuer zahlen. Je höher das so im Versicherungsmantel übertragene Vermögen und je geringer der Freibetrag des Beschenkten ist, desto attraktiver ist dieses Modell. Wird die Police dagegen erst nach Ende der Laufzeit verschenkt, greift der Fiskus auf die volle Summe zu (s. Rechnung). Für den Beschenkten gelten dann bei der Kapitalauszahlung die gleichen Regeln wie beim ursprünglichen Policeninhaber.
Reform: Wer davon profitieren will, muss sich jedoch beeilen. Mit der Erbschaftsteuerreform will die Regierung die günstige 2-Drittel- Bewertung kippen und künftig nur noch den vollen Rückkaufswert bei der steuerlichen Bewertung akzeptieren. Das gilt, sobald die Reform in Kraft tritt, angepeilt ist dafür Mitte 2008.
Pfiffige Schenkung
Schenkt die Großmutter ihrem Enkel die Versicherung noch während der Laufzeit, spart sie ihm durch die günstige 2/3-Bewertung kräftig Steuern (untere Tabelle). Würde sie die Police erst nach Vertragsablauf abgeben, wäre die Summe voll steuerpflichtig (oben).
| Schenkung der Police nach Ende der Laufzeit | |
| Wert | 250 000 Euro |
| Freibetrag für Enkel | 51 200 Euro |
| Bemessungsgrundlage | 198 800 Euro |
| fällige Steuer (Steuerklasse I: 11 Prozent) | 21 868 Euro |
| Schenkung der Police vor Ende der Laufzeit | |
| bisher gezahlte Beiträge | 150 000 Euro |
| davon zwei Drittel | 100 000 Euro |
| ./. Freibetrag für Enkel | 51 200 Euro |
| Bemessungsgrundlage | 48 800 Euro |
| fällige Steuer (Steuerklasse I: 7 Prozent) | 3 416 Euro |
kostenlose Ersparnisberechnung
Prüfen Sie, was Sie beim Wechsel der Krankenkasse sparen.
Jetzt vergleichen!
Machen Sie den Kosten-Check
Hat Ihre Bank die Rollen verwechselt?
Jetzt sind Sie dran mit kassieren! Jetzt DAB-Kostencheck durchführen und das kostenlose DAB Depot eröffnen.
Fordern Sie hier Ihre Unterlagen an!
| Haftpfichtversicherung Rechtliches! Überprüfen Sie Ihre Beiträge,zahlen Sie nicht mehr als nötig! Hausratversicherung Rechtliches! Überprüfen Sie selbst Ihre Beiträge und senken Sie Ihre Kosten Unfallversicherung Rechtliches! Hier kostenlos Ihre Beiträge vergleichen und senken Wohngebäudeversicherung Rechtliche Info! Beiträge Vergleichen und kräftig sparen Kfz Versicherung Rechtliches! Vergleichen Sie unabhängig Ihren Beitrag und senken Sie kräftig Ihre Kosten Rechtschutzversicherung Rechtliches! Überprüfen und vergleichen Sie selbst Ihre Beiträge und senken Sie Ihre Ausgaben |
