Pferdehaftpflichverischerung |
Ein muß für jeden Pferdehalter
Der Tierhalter haftet für den Schaden seines Pferdes in vollem Umfang und daher ist es absolut ratsam sich gegen dieses Risiko mit einer Pferdehaftpflicht abzusichern. Im BGB § 833 ist folgendes geregelt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Vergleichen und die Richtige Pferdehaftpflichtversicherung finden
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Die nicht gewerbliche, kurzfristige Hütung vom eigenen Pferd durch eine andere Person, sowie anderer Reiter (aber nicht bei allen Anbietern!) ist in der Pferdeversicherung mitversichert, da in erster Linie der Pferdehalter haftet. Bei den meisten Anbietern sind kurzfristige Auslandsaufenthalte in Europa, bei einzelnen Anbietern auch weltweit, für unterschiedliche Zeiträume mitversichert.
Die Deckungsumme sollte hoch angesetzt werden. Einige Versicherungen gewähren beim zweiten Pferd Rabatt. |
