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Handeln bevor es zu spät ist!

Vorsorge durch rechtzeitige Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht stellen Bürger sicher, dass ihre Belange auch bei eigener Hilflosigkeit nach ihrem Willen geregelt werden.
 
Bürger sollten für den Ernstfall Vorsorge treffen
Es passiert meist plötzlich. Und es kann jeden treffen. Denn niemand ist vor schweren Unfällen oder gefährlichen Krankheiten gefeit. Das kann dazu führen, dass man vorübergehend oder sogar dauerhaft nicht mehr selbst über sein Schicksal bestimmen kann. Etwa, weil man zu geschwächt oder bewusstlos an medizinischen Apparaten hängt. Doch was geschieht bei solch einer Entscheidungsunfähigkeit dann eigentlich mit meinen Belangen? Wer regelt die Bankgeschäfte, bezahlt die Miete und Rechnungen oder gibt die Einwilligung in die ärztliche Versorgung?
Viele Ehepartner und Familien wähnen sich dabei auf der sicheren Seite und glauben, sich dann automatisch gegenseitig zu vertreten. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum .Vielmehr bestellt bei Handlungsunfähigkeit grundsätzlich das Gericht einen Betreuer.“ Der kann zwar, muss aber eben nicht aus der eigenen Familie kommen. Es kann auch ein völlig Fremder plötzlich für die eigenen Finanzen und Behandlungen zuständig sein.

Vorsorgevollmacht

Das lässt sich eigentlich nur durch eine spezielle Vollmacht verhindern: „Mit einer Vorsorgevollmacht kann ich eine Person meines Vertrauens ermächtigen, die wichtigen persönlichen und finanziellen Entscheidungen zu treffen, wenn ich das selbst wegen geistiger oder körperlicher Schwäche nicht mehr kann“, erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „In diesem Fall muss kein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.“

Es ist also jedem Bundesbürger dringend zu empfehlen, rechtzeitig, bereits in gesunden Tagen, für den Fall der Fälle vorzusorgen. Die Vollmacht sollte aus drei Teilen bestehen, die Vermögensangelegenheiten, persönliche Belange und Betreuungverfügungen betreffen. „Wichtig ist dabei, eine nach außen bedingungslose Vollmacht zu erteilen, damit die Vertrauensperson im Ernstfall auch sofort handeln kann. Denn sonst müsste er womöglich Dritten gegenüber erst langwierig die Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers nachweisen.“ Das ist aber oft sehr kompliziert und verzögert die Vertretung unnötig oder verhindert sie gar.

Im Innenverhältnis der Vollmacht wird schließlich klargestellt, dass die Ermächtigung wirklich nur bei Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit verwendet werden darf. „So kann der Bevollmächtigte schadensersatzpflichtig werden, falls er das Papier für eigene Zwecke missbraucht.

Richtig Handeln

Formal reicht es aus, die Vorsorgevollmacht zu unterschreiben, damit sie wirksam wird. Experten empfehlen aber auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung und meist sogar eine notariell beglaubigte oder notariell beurkundete Vollmacht. Das ist zwar etwas teurer, bietet aber eine höhere Akzeptanz. Zudem ist das für einige Handlungen wie etwa Immobiliengeschäfte ohnehin vorgeschrieben.

Ratsam ist es, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. „Denn nur eine Vollmacht, die bei Bedarf rasch aufgefunden werden kann, ist auch eine wirkungsvolle Vollmacht.  Das kostet in der Regel nur zwischen 13 und 16 Euro. So kann sich das Vormundschaftsgericht im Ernstfall schnell informieren, ob der Betroffene bereits eigene Regelungen vorgesehen hat.

Checkliste – Was Sie tun sollten

● Überlegungen: Auch wenn das Thema unangenehm ist: Man sollte es nicht verdrängen, sondern sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, was bei einer eigenen Handlungsunfähigkeit passieren soll. Wem vertraue ich meine Belange an und welche ärztlichen Behandlungen wünsche ich oder eben nicht.

● Absprache: Mit dem Bevollmächtigten frühzeitig darüber sprechen, was man vorhat. Die Vertrauensperson sollte sich der Verantwortung sowie des Umfangs und Inhalts der Aufgabe bewusst sein und diese wahrnehmen wollen.

● Beratung: Die Regelungen sind kompliziert und haben weitreichende Folgen. Lassen Sie sich deshalb anwaltlich oder notariell beraten. Für die Patientenverfügung sollte auch ärztlicher Rat über Krankheitsverläufe und Behandlungs-methoden eingeholt werden.

● Dokumente: Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Patientenverfügung sollten schriftlich abgefasst und von Zeugen bestätigt oder notariell beglaubigt oder beurkundet werden.

● Aufbewahrung: Melden Sie beide Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister an. Die Vorsorgevollmacht sollte dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, denn der muss im Zweifelsfall mit dem Originaldokument seine Berechtigung nachweisen. Informieren Sie Angehörige, wo die Patientenverfügung liegt.

● Überprüfung: Die Dokumente sollten regelmäßig überprüft werden, ob sie wirklich noch in allen Punkten aktuell sind. Sonst eventuell anpassen.