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Lohnsteuerrichtlinien 2008

Reisekosten Verschärfte Nachweispflicht

Lohnsteuerrichtlinie 2008 Verschärfte Nachweispflicht

 

Arbeitnehmer und Anleger, die Reisekosten absetzen wollen, müssen ab 2008 Belege sammelnDer Fiskus verlangt mehr BelegeBundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) gibt Gas. Kaum hat der Bundesrat Unternehmensteuerreform und neue Abgeltungsteuer abgesegnet, liegt der Entwurf für die Lohnsteuerrichtlinie 2008 auf dem Tisch. Die wesentlichen Änderungen ergeben sich im Reisekostenrecht. Das trifft Arbeitnehmer und Anleger, die künftig die Kosten für eine Dienstreise im In- und Ausland, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit als Werbungskosten absetzen wollen.

Ende der Übernachtungspauschale

Wer beruflich etwa zu einer Fortbildung oder einer Messe reist, kann die Ausgaben grundsätzlich steuerlich anrechnen, falls sie der Arbeitgeber nicht trägt. So mindern Kosten für Flug, Bahn oder Taxi sowie Übernachtungskosten in voller Höhe die Steuerlast. Absetzbar sind außerdem Verpflegungspauschbeträge. Wer mindestens 8/14/24 Stunden unterwegs ist, kann pro Tag 6/12/24 Euro geltend machen. Bei Auslandsreisen greifen spezielle Sätze.

„Ohne Beleg läuft nichts mehr"


Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 sehen hier Änderungen vor: Arbeitnehmer dürfen für Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeiten künftig keine Übernachtungspauschalen mehr geltend machen. Der Fiskus erkennt ab 1. Januar 2008 nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten an. Für Arbeitnehmer bedeutet die Neuregelung, dass sie künftig alle Nachweise sammeln müssen, um ihre Ausgaben dem Finanzamt in Rechnung stellen zu können. „Ohne Beleg läuft nichts mehr", sagt Joachim Bernhart, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Hilo e.V. in München.

Vorsicht bei Pauschalrechnungen

„Weisen Hotelrechnungen einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung aus, können Finanzbeamte die Übernachtungskosten pauschal kürzen", warnt Bernhart. Für das Frühstück werden bei In- und Auslandsreisen 20 Prozent, abgezogen, für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Verpflegungspauschbetrages. Wer das verhindern will, muss darauf achten, dass der Preis für das Frühstück oder Mittagessen gesondert ausgewiesen wird. Hat der Reisende etwa auf das Frühstück verzichtet, kann dies auch handschriftlich auf der Rechnung vermerkt werden. Der Fiskus erkennt dann die kompletten Aufwendungen steuerlich an.

Teurer Besuch einer Hauptversammlung

Auch Aktionäre müssen sich auf Einschnitte bei Reisen einstellen. Besucht ein Anleger Hauptversammlungen, kann er bislang üppige Übernachtungspauschalen als Werbungskosten abziehen und damit die Steuer auf Dividenden und Kapitalerträge drücken. So sind etwa bei Reisen in die USA 110 Euro, beim Trip nach Paris 100 Euro pro Nacht abziehbar. Wer ab 2008 zu Hauptversammlungen reist, muss jeden Hotelaufenthalt belegen und auch den Anteil für das Frühstück herausrechnen. Wichtig: Das Sammeln der Belege lohnt sich für Investoren nur noch für das Jahr 2008, da der Werbungskostenabzug mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 komplett gestrichen wird.

Unternehmen Anleger jetzt plötzlich teure Reisen zur Gesellschafterversammlung, um die Steuerlast zu drücken, wird der Fiskus hellhörig. Den Wochenaufenthalt in den USA werden die Beamten mit Sicherheit streichen, wenn nur US-Aktien im Wert von 1200 Euro im Depot liegen.

Vereinfachung für bestimmte Pendler

Der Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien enthält eine weitere wichtige Änderung: Die Unterscheidung zwischen „Dienstreise", „Einsatzwechseltätigkeit" und „Fahrtätigkeit" wird aufgehoben. Übrig bleibt die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Folge: Arbeitnehmer, die beruflich zwischen ihrem Heimatort und dem Einsatzort auswärts unterwegs sind oder ihren Einsatzort ständig wechseln, können für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent absetzen. Alternativ kann der Fiskus den tatsächlichen Kilometersatz anerkennen. Derzeit erhalten alle nur unter bestimmten Voraussetzungen 30 Cent - und das auch nur für die einfache Entfernung.

Die Änderungen im Detail

Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 kommen in neuem Outfit daher. Erstmals richten sie sich nach der Paragrafenfolge des Einkommensteuergesetzes (EStG). Beispiel: Aus Richtlinie R 37 LStR 2007 wird R 9.4 LStR, 2008 orientiert an § 9 des EStG (Reisekosten). Die Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung und stellen sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren.

Massive Änderungen müssen Arbeitgeber und -nehmer bei den Reisekosten beachten. Bislang können Arbeitgeber für jede Übernachtung während einer Dienstreise 20 Euro pauschal steuerfrei erstatten. Auch bei Auslandsreisen besteht die Möglichkeit, mit Übernachtungspauschalen abzurechnen. Dabei gilt, dass für jedes Land oder für bestimmte Städte landesspezifische Pauschbeträge gelten. Ab 2008 fallen bei Inlands- und Auslandsreisen die Pauschalen für den Werbungskostenabzug weg, bleiben aber für die steuerfreie Arbeitgeber-Erstattung weiterhin erhalten. Folge: Ein Abzug ist nur noch möglich, wenn der Reisende die Kosten per Hotelbeleg nachweist.

Auch wird die Unterscheidung zwischen den Reisekostenarten aufgegeben. So ist immer dann von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Folge: Für jeden hin- und zurückgefahrenen Kilometer sind künftig 30 Cent absetzbar. Für Fortbildungen sollen ab 2008 nach drei Monaten immer die Verpflegungspauschalen wegfallen. Wird die Bildungsstätte jedoch nur ein oder zwei Tage pro Woche aufgesucht, handelt es sich immer um eine neue Auswärtstätigkeit, sodass Verpflegungspauschbeträge auch nach drei Monaten abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden können.

Strategien für Anleger

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Werbungskostenabzug für Anleger komplett gestrichen. Durch einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Singles sollen dann sämtliche Werbungskosten abgegolten sein. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nicht mehr möglich. Das Sammeln der Belege kann sich für Anleger 2007 und 2008 daher besonders lohnen.

Welche Ausgaben Investoren absetzen können, um den Fiskus im Zusammenhang mit Kapitalerträgen kurzzuhalten:


Literatur: Als Werbungskosten können Anleger Ausgaben für Fachliteratur über Geldanlage absetzen, beispielsweise Bücher, Fachzeitschriften oder Börsen-Informationsdienste. Abzugsfähig sind auch die Ausgaben für einschlägige Computer-Software.

Gebühren: Gebühren für Kontoführung oder die Verwaltung von Wertpapierdepots sind ebenso absetzbar wie die Kosten von Bankschließfächern. Das gilt allerdings nicht, wenn der Anleger es nur auf langfristig steuerfreie Kursgewinne abgesehen hat. Depotgebühren sind jedoch komplett als Werbungskosten anzuerkennen, auch wenn bei einer Kapitalanlage neben steuerpflichtigen auch steuerfreie Vermögenswerte erzielt werden (BFH, Az. VIII R 7/91).

Hauptversammlung:
Besucht ein Aktionär Hauptversammlungen, kann er dabei anfallende Kosten abziehen. Pkw-Fahrten sind mit 30 Cent pro Kilometer anzusetzen. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sind bei Nachweis auch die tatsächlich entstandenen Kosten absetzbar. Das gilt auch für Reisen per Flugzeug, solange sie plausibel sind. Absetzbar ist auch Verpflegungsmehraufwand, und zwar je nach Dauer der Abwesenheit mit bis zu 24 Euro pro Tag. Werbungskosten sind auch nachgewiesene Kosten für Hotel und Übernachtung.

Beratung: Honorare für Börsenexperten oder Vermögensberater können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sich die Beratung nicht auf den Ankauf einer konkreten Aktie bezieht. Absetzbar sind auch die Fahrten zu Besprechungsterminen mit diesen Beratern (30 Cent pro Kilometer) sowie anfallende Übernachtungskosten
(01.01.2008)