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Neue Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerreform verabschiedet!

Wer 2007 und 2008 geerbt hat, darf zwischen altem und neuem Steuerrecht wählen. Die Übergangsfrist endet am 30 Juli

Wahlrecht mit Rückwirkung

Seit 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nun in Kraft. Doch was gilt für Vermögensübertragungen während der Hängepartie in den vergangenen zwei Jahren? Grundsätzlich bleibt dafür zwar das frühere Recht entscheidend. Aber der Gesetzgeber hat Betroffenen eine Übergangsfrist eingeräumt - die bisher noch kaum Beachtung fand: Bei Erbfällen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 dürfen per Antrag auch nachträglich noch die neuen Steuerregeln gewählt werden.

Das Wahlrecht gilt aber nur bei Erbschaften, nicht dagegen bei Schenkungen.Das sollte jetzt sehr aktuell geprüft werden, denn für bereits bestandskräftige Erbschaftsteuerbescheide mit Festsetzung vor 2009 muss der Antrag spätestens bis zum 30. Juni 2009 beim Finanzamt vorliegen." In manchen Fällen, nämlich bei noch offenen Bescheiden kann der Antrag auch noch später gestellt werden - spätestens aber vor Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Grundsätzlich ist also Eile geboten, um sich mögliche Steuervorteile zu sichern.

Wer allerdings das neue Recht wählt, muss noch eine bittere Pille schlucken. Es gelten dann zwar die neuen Bewertungs- und Verschonungsregeln sowie die neuen Steuersätze. Aber es dürfen weiterhin nur die alten niedrigeren, persönlichen Freibeträge genutzt werden. Es ist eigentlich systemwidrig, dass weiterhin die alten Freibeträge gelten ,zumal die neuen erhöhten Bewertungen greifen.Aber so will der Fiskus sich wohl vor höheren Steuerausfällen schützen und das Wahlrecht für einige Betroffene unattraktiver gestalten.

Dennoch empfiehlt es sich, genau nachzurechnen: „Vor allem für Kinder und Ehegatten, die eine selbst bewohnte Immobilie geerbt haben, sowie für Unternehmenserben kann sich die Wahl der neuen Steuerregeln lohnen.Denn für sie kann die Erbschaft so nachträglich komplett steuerfrei sein.

Weitreichende Entscheidung Der Erbe kann sich aber nicht nur die Rosinen herauspicken. Die gewählte Besteuerung nach altem oder neuem Recht gilt dann für seinen gesamten Erbfall. Deshalb ist es sehr wichtig, bei der Entscheidung auch die Auswirkungen auf das geerbte Vermögen im Ganzen im Blick zu behalten. Also auch eventuell übertragene Wertpapierdepots, Bargeld, Lebensversicherungen oder andere Sachwerte in die Kalkulation mit einzubeziehen. Steuerpflichtig ist aber ohnehin nur, was über den Freibeträgen liegt.

Betroffene Erben sollten sich auf jeden Fall umfassend anwaltlich beraten lassen.Denn ein unbedachter Schnellschuss könnte letztlich sehr teuer bezahlt werden, etwa weil das neue Bewertungsrecht nicht ausreichend beachtet wurde.

Wahlrecht mit Rückwirkung.Seit 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nun in Kraft. Doch was gilt für Vermögensübertragungen während der Hängepartie in den vergangenen zwei Jahren? Grundsätzlich bleibt dafür zwar das frühere Recht entscheidend. Aber der Gesetzgeber hat Betroffenen eine Übergangsfrist eingeräumt - die bisher noch kaum Beachtung fand: Bei Erbfällen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 dürfen per Antrag auch nachträglich noch die neuen Steuerregeln gewählt werden.

Das Wahlrecht gilt aber nur bei Erbschaften, nicht dagegen bei Schenkungen.Das sollte jetzt sehr aktuell geprüft werden, denn für bereits bestandskräftige Erbschaftsteuerbescheide mit Festsetzung vor 2009 muss der Antrag spätestens bis zum 30. Juni 2009 beim Finanzamt vorliegen." In manchen Fällen, nämlich bei noch offenen Bescheiden kann der Antrag auch noch später gestellt werden - spätestens aber vor Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Grundsätzlich ist also Eile geboten, um sich mögliche Steuervorteile zu sichern.

Wer allerdings das neue Recht wählt, muss noch eine bittere Pille schlucken. Es gelten dann zwar die neuen Bewertungs- und Verschonungsregeln sowie die neuen Steuersätze. Aber es dürfen weiterhin nur die alten niedrigeren, persönlichen Freibeträge genutzt werden.Es ist eigentlich systemwidrig, dass weiterhin die alten Freibeträge gelten. Zumal die neuen erhöhten Bewertungen greifen.Aber so will der Fiskus sich wohl vor höheren Steuerausfällen schützen und das Wahlrecht für einige Betroffene unattraktiver gestalten.

Dennoch empfiehlt es sich, genau nachzurechnen: „Vor allem für Kinder und Ehegatten, die eine selbst bewohnte Immobilie geerbt haben, sowie für Unternehmenserben kann sich die Wahl der neuen Steuerregeln lohnen.Denn für sie kann die Erbschaft so nachträglich komplett steuerfrei sein.

Weitreichende Entscheidung„Der Erbe kann sich aber nicht nur die Rosinen herauspicken.Die gewählte Besteuerung nach altem oder neuem Recht gilt dann für seinen gesamten Erbfall. Deshalb ist es sehr wichtig, bei der Entscheidung auch die Auswirkungen auf das geerbte Vermögen im Ganzen im Blick zu behalten. Also auch eventuell übertragene Wertpapierdepots, Bargeld, Lebensversicherungen oder andere Sachwerte in die Kalkulation mit einzubeziehen. Steuerpflichtig ist aber ohnehin nur, was über den Freibeträgen liegt.

„Betroffene Erben sollten sich auf jeden Fall umfassend anwaltlich beraten lassen.Denn ein unbedachter Schnellschuss könnte letztlich sehr teuer bezahlt werden - etwa weil das neue Bewertungsrecht nicht ausreichend beachtet wurde.

Zwei Jahre hatte das Bundesverfassungsgericht der Politik zugestanden, um das eigentlich unzulässige Erbschaftsteuerrecht zu reformieren. Doch erst in letzter Minute konnten sich die Parteien Ende 2008 auf eine Neuregelung einigen. „Ein Kompromiss, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichert", jubilierte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück. Dazu wurden Steuersätze und Freibeträge geändert, die Vermögensbewertung vereinheitlicht sowie Sonderregeln für Immobilien- und Unternehmenserben eingeführt.

 

[05.12.2008] -

Trotz der Enthaltung von Bayern und Baden-Württemberg wurde heute im Bundesrat die Erbschaftsteuerreform verabschiedet. Änderungen gegenüber der vom Bundestag beschlossenen Regelung gab es nicht. Informieren Sie sich hier über die Kernpunkte der Reform.

 

 

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt meist steuerfrei

Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers müssen keine Erbschaftsteuer auf eine vererbte Immobilie zahlen, wenn sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Eine Obergrenze beim Immobilienwert gibt es dabei nicht.

Für Kinder bleibt die Immobilie allerdings nur dann steuerfrei, wenn die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist.

Dagegen wird Erbschaftsteuer für alle Erben fällig, wenn es innerhalb von 10 Jahren zu einer Vermietung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommt.

 

 

Wie hoch sind künftig die Freibeträge?

Unabhängig von selbst genutztem Wohneigentum gilt es zusätzlich  Vermögensfreibeträge von 500.000 Euro für Ehepartner (bisher 307.000 Euro) und 400.000 Euro für Kinder (bisher 205.000 Euro).

Welche Regeln gelten für Firmenerben?

Firmenerben werden unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit. Dabei gibt es zwei Optionen, zwischen denen sich Firmenerben entscheiden können. Diese Wahl ist bindend und kann nicht revidiert werden.

 

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung: Die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als insgesamt 650% der Lohnsumme im Jahr der Erbschaft. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen.

 

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung: Die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als insgesamt 1000 % der Lohnsumme im Jahr der Erbschaft. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen maximal 10% betragen.

 

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